Jährliche Überprüfung der Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen angelaufen
Private und öffentliche Arbeitgeber, die im Jahresdurchschnitt über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen (beschäftigungspflichtige Arbeitgeber), sind gesetzlich (SGB IX) verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber, die dieser Vorgabe nicht nachkommen, müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe dieser Abgabe ist abhängig von der Beschäftigungsquote. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) versendet zur Zeit Unterlagen zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht, aber auch beschäftigungspflichtige Arbeitgeber, die keine Unterlagen erhalten, sind anzeigepflichtig und können die elektronische Anzeige nutzen.